(2) Die Eltern bzw. Sorgeberechtigten sind dafür verantwortlich, dass das Kind sich der Bedeutung der Taufe bewusst wird. Sie beten für das Kind und mit ihm, führen es an die biblische Botschaft heran und helfen ihm, einen altersgemäßen Zugang zur Gemeinde zu finden.
(3) Gehört ein Elternteil bzw. Sorgeberechtigter nicht der evangelischen oder einer anderen Kirche an, so ist seine Zustimmung zur Taufe und seine Bereitschaft erforderlich, eine christliche Erziehung des Täuflings nicht zu behindern.
(4) Die Taufe eines religionsunmündigen – noch nicht 14-jähri-gen – Kindes, dessen Eltern oder Sorgeberechtigte nicht der evangelischen Kirche angehören, darf nur vollzogen werden, wenn die Eltern damit einverstanden sind und Patinnen, Paten oder andere Gemeindeglieder bereit sind, die Mitverantwortung für die evangelische Erziehung des Kindes zu übernehmen.
(5) Religionsmündige Kinder entscheiden selbst über ihre Taufe.
(6) Mit der Taufe von Säuglingen und Kindern übernimmt die Gemeinde eine besondere Verantwortung für die Getauften. Dazu ist eine kontinuierliche Begleitung notwendig. Sie geschieht z. B. durch besondere Angebote der Gemeinde für die Getauften und deren Eltern.
(Textauszug aus den "Leitlinien kirchlichen Lebens")